Hinsicht hinreichend konkretisierte Amtshandlung fehlt es schlicht an einem Angriffsobjekt. Die Abgrenzung zwischen der (straflosen) Selbstbegünstigung und der (strafbaren) Hinderung einer Amtshandlung erfolgt somit über das Tatbestandselement der Amtshandlung: Nur der Eingriff in eine sich bereits in Gang befindliche oder durch eine physisch anwesende Amtsperson klar angeordnete, unmittelbar bevorstehende Amtshandlung, kann unter Art. 286 StGB strafbar sein. Anders zu entscheiden würde den Anwendungsbereich von Art. 286 StGB übermässig ausdehnen und eine Abgrenzung zur straflosen Selbstbegünstigung durch Flucht zusätzlich erschweren.