Die Amtshandlung kann demnach auch gehindert werden, nachdem sie angekündigt, aber bevor sie im Gange war, sofern der Täter durch seine Flucht bewirkt, dass die ihm angekündigte Amtshandlung gar nicht erst beginnen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 04.09.2008, E. 4.3.2). Der Zeitpunkt, in welchem die Amtsperson dem Betroffenen gegenüber die Durchführung einer Amtshandlung angezeigt hat, ist somit massgebend, da jede Flucht vor diesem Zeitpunkt nicht in den Gang einer Amtshandlung eingreifen und diese hindern kann. Ohne in personeller als auch sachlicher (wer muss was?) Hinsicht hinreichend konkretisierte Amtshandlung fehlt es schlicht an einem Angriffsobjekt.