Wer hingegen die Flucht ergreift oder fortsetzt, nachdem ihm der Polizeibeamte „Stopp Polizei“ zugerufen hat, macht sich strafbar, weil dem Betroffenen damit klar erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde, dass er einer gewissen Amtshandlung unterzogen werden soll. Die Amtshandlung kann demnach auch gehindert werden, nachdem sie angekündigt, aber bevor sie im Gange war, sofern der Täter durch seine Flucht bewirkt, dass die ihm angekündigte Amtshandlung gar nicht erst beginnen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 04.09.2008, E. 4.3.2).