286 StGB strafbar (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 S. 105). Wer die Flucht ergreift, bevor er durch die Polizei aufgefordert wurde, sich auszuweisen, begeht ebenfalls keinen Verstoss gegen Art. 286 StGB (BGE 124 IV 127 E. 3 b/dd S. 133). Wer hingegen die Flucht ergreift oder fortsetzt, nachdem ihm der Polizeibeamte „Stopp Polizei“ zugerufen hat, macht sich strafbar, weil dem Betroffenen damit klar erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde, dass er einer gewissen Amtshandlung unterzogen werden soll.