27 den demnach Verhaltensweisen nicht erfasst, die keine hinreichend konkrete Amtshandlung behindern, mögen sie auch geeignet sein, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken. Ergreift der Täter die Flucht, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt, oder handelt der Täter im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Polizeikontrolle, bevor ihm die Kontrollabsichten angezeigt worden sind, macht er sich nicht gemäss Art. 286 StGB strafbar (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 S. 105).