Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität. Art. 286 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität, sofern sich diese in einer konkreten Anordnung durch eine Amtsperson manifestiert hat. Daraus folgt einerseits, dass die Amtsperson physisch anwesend sein muss und andererseits, dass sie bestimmte Anordnungen getroffen haben muss. Von Art. 286 StGB wer-