Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird nicht voraussetzt (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 286 N 4). Bei der Hinderung einer Amtshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., N 5 Art. 286). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität.