Angesichts dessen musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die erhebliche Gesamtmenge an Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Dies umso mehr, als das Kokain bereits in mind. 114 Einzelmengen für den Verkauf abgepackt war. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V. m. Art. 19 Abs. 1 lit.