49 N 45). Dem Beschuldigten dürften sodann die ungefähre Menge und der Reinheitsgrad des auf sich getragenen Kokains bekannt gewesen sein. Jedenfalls war ihm aufgrund seiner früher erlangten Kenntnisse im Drogenhandel zweifelsohne bewusst, dass es sich vorliegend um eine grössere Drogenmenge handeln musste; ansonsten wäre er wohl kaum der Polizeikontrolle entflohen und hätte sich den Drogen entledigt. Angesichts dessen musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die erhebliche Gesamtmenge an Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen.