Dabei ist anzumerken, dass in Bezug auf die drei festgestellten Mengen eine (natürliche) Handlungseinheit anzunehmen ist und nicht etwa das aus dem Wasser gefischte Kokain nicht hinzuzuzählen wäre. Die Einzelhandlungen (konkret das Aufsich-Tragen von verschiedenen Mengen Kokain) beruhen auf einem einheitlichen Willensakt und erscheinen wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches Geschehen (BGE 133 IV 266, BSK StGB I-Ackermann, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 45).