26 Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist vorliegend bei weitem überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Dabei ist anzumerken, dass in Bezug auf die drei festgestellten Mengen eine (natürliche) Handlungseinheit anzunehmen ist und nicht etwa das aus dem Wasser gefischte Kokain nicht hinzuzuzählen wäre.