Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen sind nach der Rechtsprechung dann gefährdet, wenn die Stoffmenge die Gesundheit von 20 Personen oder mehr gefährden kann (BGE 108 IV 63 E. 2; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 176).