walt ausüben zu können (zum Ganzen HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19 N 575 m.w.H.). Es handelt sich bei den Tatbeständen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a-d BetmG um abstrakte Gefährdungsdelikte. Es wird ein Verhalten bestraft, welches die Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung erhöht, ohne dass tatsächlich eine konkrete Gefahr geschaffen wurde. Der Nachweis, dass der Täter eine Gefahr geschaffen oder gewollt hat, ist nicht erforderlich (BGE 118 IV 200 E. 3; FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 4).