Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, und der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen, d. h. über die Betäubungsmittel nach eigenem und freien Belieben verfahren zu können, z. B. sie nach seinem Willen zu verbrauchen oder weiterzugeben oder zu vernichten oder sie einstweilen einfach aufzubewahren. Das tatsächliche Herrschaftsverhältnis muss mit dem Herrschaftswillen verbunden sein, das Machtverhältnis aufrecht zu erhalten und die tatsächliche Verfügungsge-