Massgebend sind somit immer die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, sie auch auszuüben. Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, und der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen, d. h. über die Betäubungsmittel nach eigenem und freien Belieben verfahren zu können, z. B. sie nach seinem Willen zu verbrauchen oder weiterzugeben oder zu vernichten oder sie einstweilen einfach aufzubewahren.