25 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Der Begriff Besitz bedeutet ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache (Urteil BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009). Massgebend sind somit immer die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, sie auch auszuüben.