3 der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erstellt. Nach Ansicht der Kammer ist vielmehr davon auszugehen, der Beschuldigte kooperiere nicht mit den Migrationsbehörden, so dass keine «Papiere» für eine geregelte Ausreise beschafft werden können. 9.7 Erstellter Sachverhalt Die Kammer hält zusammengefasst fest, dass auch der dem Beschuldigten in Ziff. I.3. der Anklageschrift zur Last gelegte Vorwurf (vgl. Ziff. II.9.1. hiervor) beweismässig erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 10. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 10.1 Erwägungen der Kammer