Seinem eigenen Verhalten kommt bei der Ermittlung der Ursachen der aktuellen Unklarheit erhebliches Gewicht zu. Schliesslich wurde von der Fremdenpolizei darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten eine freiwillige Ausreise ermöglicht worden sei, wobei der Beschuldigte sich hierfür bei seiner heimatlichen Vertretung um ein Reisedokument hätte bemühen müssen (pag. 166). Ausweichend antwortete der Beschuldigte sodann auf Fragen, ob er Kenntnis von der rechtskräftigen Landesverweisung habe, wobei er wiederholt darauf hinwies, dass er ja nirgendswo hingehen könne (pag. 11 Z. 116, pag. 121 Z.141, pag. 143 Z. 92).