ausweichend beantwortet. Soweit die Verteidigung das Versäumnis der Fremdenpolizei, den Beschuldigten beim letzten Besuch der togolesischen Delegation angemeldet zu haben, als kausal für die Unmöglichkeit der Ausreise verstanden haben will, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte aktenkundig wiederholt Gelegenheiten ausgeschlagen hat, um seine Herkunft abzuklären. Seinem eigenen Verhalten kommt bei der Ermittlung der Ursachen der aktuellen Unklarheit erhebliches Gewicht zu.