24 weshalb seine Nationalität nicht habe ermittelt werden können und er deshalb abgelehnt worden sei. Schliesslich hat sich der Beschuldigte auch im vorliegenden Strafverfahren regelrecht darum gewunden, bei der Abklärung seiner Herkunft zu kooperieren und sämtliche Fragen sowohl der Vorinstanz (pag. 254 Z. 11 ff., pag. 255 Z. 1 ff.) als auch der oberen Instanz (pag. 644 Z. 268 ff.) ausweichend beantwortet.