Die Vorinstanz konnte nicht nachvollziehen, worauf die Migrationsbehörden die Vermutung stützten, der Beschuldigte könne aus Nigeria stammen. Wie sich aus derselben Aktennotiz des SEM ergibt, lässt sich diese Annahme jedoch darauf zurückführen, dass ein gewisser G.________ der Bruder des Beschuldigten sei. Dieser habe angegeben, Nigerianer zu sein und bestätigte seinerseits, dass der Beschuldigte sein Bruder sei, insofern lässt sich die Annahme, der Beschuldigte sei Nigerianer, aufgrund der Akten durchaus nachvollziehen.