Es stimme nicht, dass der Beschuldigte kooperativ sei und sich um die Erlangung einer Staatsangehörigkeit bemühe. Er erzähle jedes Mal eine andere Geschichte und schaue absichtlich, dass die Abschiebung verunmöglicht werde. Der Verweisungsbruch sei gegeben; selbst wenn die Ausreise momentan objektiv unmöglich sei, habe der Beschuldigte dies selber zu verantworten (pag. 647 f.). Die Verteidigung plädierte, es sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschuldigte sei ein Sans-Papier und durch sämtliche Maschen im Schweizer Sozialsystem gefallen.