Schon im Strafverfahren SK 20 22 habe der Beschuldigte sich zu Identität und Herkunft nur vage geäussert. In seinem Asylantrag vom 26. Juni 2011 habe er eine togolesische Staatsangehörigkeit geltend gemacht. Bei der Hafteröffnung habe er davon gesprochen, seit Geburt in der Schweiz zu sein. Vor der Vorinstanz habe er geltend gemacht, keine Staatsangehörigkeit zu haben. Auch anlässlich der Einvernahme vor der oberen Instanz habe er keine Auskunft zu seiner Nationalität gegeben. Aus den Akten und Telefonnotizen der Staatsanwaltschaft und der Fremdenpolizei (pag. 146, 166 ff. und 169) gehe ein ähnliches Verhalten hervor.