Die Vorinstanz habe sich auf die Rechtsprechung berufen, wonach der Tatbestand nicht erfüllt sei, wenn jemand objektiv nicht in der Lage sei, die Schweiz zu verlassen oder nicht rechtmässig in sein Heimatland zurückreisen könne. Das Bundesgericht habe aber im Urteil 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 (E. 2.3) die beschuldigte Person, welche in der Schweiz untergetaucht und rechtswidrig im Land verblieben sei, anstelle ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen.