9.5 Argumente der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz vor, der Beschuldigte habe die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung gebrochen und den Tatbestand erfüllt. Es sei ihm damals wie heute bewusst gewesen, dass er sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfe; dies sei ihm auch mit Strafbefehl vom 9. Mai 2022 nochmals ausdrücklich aufgezeigt worden. Die Vorinstanz habe sich auf die Rechtsprechung berufen, wonach der Tatbestand nicht erfüllt sei, wenn jemand objektiv nicht in der Lage sei, die Schweiz zu verlassen oder nicht rechtmässig in sein Heimatland zurückreisen könne.