Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Anklagevorwurf als nicht erstellt, der Beschuldigte habe nicht mit den Migrationsbehörden kooperiert, so dass keine «Papiere» für eine geregelte Ausreise hätten beschafft werden können. Es fehlt damit am Nachweis, dass dem Beschuldigten eine legale Ausreise nach Togo möglich gewesen wäre, weshalb er vom Vorwurf des Verweisungsbruchs freizusprechen ist (BGE IV 249 E. 1.6.1.).