21 verlassen und nicht mit den Migrationsbehörden kooperiert zu haben. 9.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte betreffend den Vorwurf des Verweisungsbruchs zu folgender Schlussfolgerung (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 305): Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sich aktiv darum bemüht hat, als togolesischer Staatsangehöriger anerkannt zu werden.