sowie eine E-Mail Konversation zwischen den bernischen Migrationsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022 bzw. 14. Juni 2022 (pag. 166 ff.) und diverse Unterlagen des SEM vor (pag. 169 ff.). Sodann sind vorliegend auch die Vorakten SK 2020 22 heranzuziehen, welche die Migrationsakten des Beschuldigten enthalten. Die Inhalte dieser Aktenstücke werden – wo relevant – direkt in der nachfolgenden Beweiswürdigung wiedergegeben. 9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt