Der Beschuldigte, gegenüber dem mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2020 eine Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB von 10 Jahren Dauer verhängt worden war, von welcher er Kenntnis hatte, verliess nach seiner am 26. März 2022 erfolgten Entlassung aus der Strafvollzugsanstalt Thorberg die Schweiz nicht, obwohl er dies hätte tun müssen und auch Gelegenheit dazu gehabt hätte, und traf auch – wie bereits zuvor während des Strafvollzuges – keine Anstalten, mit den Migrationsbehörden zu kooperieren, um die Papierbeschaffung für eine geregelte Ausreise in die Wege leiten zu können;