20 Nach dem Gesagten ist aus Sicht der Kammer unzweifelhaft, dass der Beschuldigte am 19. Mai 2022 während der polizeilichen Anhaltung die Flucht ergriff, nachdem er sich nicht ausweisen konnte, wobei keiner der beiden Polizisten vorgängig mit der Pistole auf den Beschuldigten zielte. Auf mehrfache mündliche Aufforderung der Polizei, stehen zu bleiben, reagierte der Beschuldigte nicht. 8.7 Erstellter Sachverhalt Es ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt (pag. 186 f.; vgl. Ziff. II.8.1. hiervor) beweismässig erstellt ist.