Nach dem Gesagten fand die Schilderung betreffend das Zielen mit der Waffe auf den Beschuldigten nach Auffassung der Kammer denn auch zu Recht keinen Eingang in den Anklagesachverhalt. Dass der Beschuldigte den Ruf «Stopp-Polizei» nicht gehört haben soll, darf als reine Mutmassung der Verteidigung angesehen werden. So hat der Beschuldigte selber nie behauptet, den Ruf nicht gehört zu haben und es erscheint denn auch nicht naheliegend, zumal die Polizisten gemäss eigenen Schilderungen stets sehr nahe beim Beschuldigten waren (siehe Anzeigerapport, pag. 95: «Beim Ass. 001 rannte der Schreibende ca. 5 Meter hinter dem Beschuldigten her»).