Die Darstellung des Beschuldigten wirkt wirklichkeitsfremd und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Es lag zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrenlage vor, welche seitens der Polizei das Zielen mit der Waffe auf den Beschuldigten erfordert hätte. Nach dem Gesagten können die Vorbringen des Beschuldigten einzig als Schutzbehauptungen qualifiziert werden, mit welchen er seine Flucht vor der Polizei im Nachhinein zu plausibilisieren versuchte. Nach dem Gesagten fand die Schilderung betreffend das Zielen mit der Waffe auf den Beschuldigten nach Auffassung der Kammer denn auch zu Recht keinen Eingang in den Anklagesachverhalt.