gestellt werden kann. Ergänzend und wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Darstellung der Anhaltung nicht konstant schilderte und massiv aggravierte, indem er vor den Gerichten erzählte, der Polizist habe mit der Waffe auf ihn gezielt. Diese Schilderung steht in Widerspruch zu den glaubhaften Polizeirapporten und den früheren Aussagen des Beschuldigten. Den letzten Aussagen des Beschuldigten kann folglich kein Gewicht beigemessen werden. Die Darstellung des Beschuldigten wirkt wirklichkeitsfremd und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend.