Demgegenüber wurde hinlänglich begründet, weshalb auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Dieser gab anlässlich seiner Hafteröffnung zu Protokoll, dass die Polizisten ihm mitgeteilt hätten, ihn kontrollieren zu wollen. Die Polizisten hätten auf Deutsch miteinander gesprochen und einer habe die die Hand auf seine Waffe gelegt (pag.11 Z. 86 ff.). Da der Polizist seinem Kollegen gesagt habe, dass er ihn (gemeint: den Beschuldigten) kenne und die Hand auf seine Waffe gelegt habe, habe er Angst bekommen, der Polizist würde die Waffe