II.7.6. hiervor) – fehl. Vielmehr liegen gerade keine Gründe vor, weshalb die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten in Zweifel zu ziehen sind. Die Anhaltung des Beschuldigten wurde in den Polizeirapporten wie folgt beschrieben: «Der Beschuldigte wurde zur Personenkontrolle angehalten. Als der Beschuldigte aufgefordert wurde sich gegenüber der Polizei auszuweisen, ergriff dieser die Flucht zu Fuss.» (Bericht über die vorläufige Festnahme vom 19. Mai 2022, pag. 3).