Die entsprechenden Erkenntnisse und Erwägungen der Kammer sind auch für den vorliegenden Vorwurf heranzuziehen. Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz die Schilderungen im Polizeirapport betreffend die Anhaltung und die Flucht des Beschuldigten als glaubhaft. Die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten werden von der Verteidigung denn auch nur dahingehend angezweifelt, als eine nachträgliche Präzisierung zu Lasten des Beschuldigten erfolgt sei. Dieser Einwand geht – wie bereits erwogen (vgl. Ziff. II.7.6. hiervor) – fehl.