Auch habe er in der Vergangenheit zahlreiche negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht. Dass er das «Stopp Polizei» nicht gehört habe, sei gut vorstellbar, zumal bei der H.________(Strasse) immer viel Betrieb sei. Der Beschuldigte habe sicher nicht in Kauf genommen, sich einer Amtshandlung zu widersetzen. Die Vorinstanz habe die Vorbringen der Verteidigung ignoriert und festgehalten, es sei einfach unglaubwürdig, was der Beschuldigte erzähle. Demgegenüber sei der Anzeigerapport der Polizei als glaubwürdig eingestuft worden, obwohl dieser im Nachhinein zum Nachteil des Beschuldigten präzisiert worden sei (pag. 646).