18 8.5 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz vor, in der Anklageschrift sei nicht erwähnt worden, dass ein Polizist anlässlich der Kontrolle seine Pistole zur Hand genommen habe. Man könne sich gut vorstellen, dass der Beschuldigte Angst bekommen und sich bedroht gefühlt habe. Die Polizisten hätten untereinander Deutsch gesprochen und der Beschuldigte habe nicht verstanden, worum es gehe. Auch habe er in der Vergangenheit zahlreiche negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht.