Dass ein Polizist seine Waffe behändigte und auf den Beschuldigten richtete und der Beschuldigte deshalb flüchtete und spektakulärerweise in die Aare sprang, wie er dies schlussendlich in der Hauptverhandlung behauptete, wird als unglaubhaft erachtet. Insbesondere, weil er in den ersten beiden Befragungen bei der Polizei nichts davon erwähnte, sondern aussagte, der Polizist habe seine Hand an die Waffe gelegt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift wird als erstellt erachtet.