8.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung zu folgendem Beweisergebnis (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 302): Die Schilderungen im Polizeirapport erachtet das Gericht als glaubhaft. Dass ein Polizist seine Waffe behändigte und auf den Beschuldigten richtete und der Beschuldigte deshalb flüchtete und spektakulärerweise in die Aare sprang, wie er dies schlussendlich in der Hauptverhandlung behauptete, wird als unglaubhaft erachtet.