8.3 Bestrittener und unbestrittener SV Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 19. Mai 2022 zwischen 08.10 und 08.20 Uhr unter der I.________(Örtlichkeit) bei der H.________(Strasse) von Mitarbeitern der Kantonspolizei davongerannt zu sein. Er sei aber nicht davongerannt, weil er sich der Personenkontrolle habe entziehen wollen, sondern weil er Angst bekommen habe, weil einer der Polizisten mit der Waffe auf ihn gezielt habe. Auch bestreitet der Beschuldigte, den Ausruf «Stopp Police» gehört zu haben. 8.4 Erwägungen der Vorinstanz