hiervor) beweismässig erstellt. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer dabei auch als erstellt, dass der Beschuldigte die zwei Fallschirme, die er in der Aare treiben liess und welche von der Polizei nicht sichergestellt werden konnten und in der Folge von der Vorinstanz nicht zur Drogenmenge hinzugerechnet wurden (vgl. S. 6 des erstinstanzlichen Motivs, pag. 299), ebenfalls besass. Insofern geht die 17 Kammer von einer Betäubungsmittelmenge von 57 Gramm reinem Kokain aus.