BetmG (Veräusserung bzw. Verschaffen von Betäubungsmitteln) sowie wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung von Drogen verurteilt wurde. Das Anstaltentreffen zur Veräusserung bildet vorliegend zwar nicht Inhalt der Anklage (angeklagt ist nur Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; pag. 187), darf aber bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt werden. 7.7 Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt (pag. 185 f.; vgl. Ziff. II.7.1. hiervor) beweismässig erstellt.