Zusammen mit der Staatsanwaltschaft geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das in Einzelportionen abgepackte Kokain nicht nur besessen hat, sondern beabsichtigt war, diese Einzelportionen an Abnehmerinnen und Abnehmer weiterzuveräussern. Dies ergibt sich einerseits aus der sichergestellten Menge an Einzelportionen und auch aus der aus den Akten ersichtlichen Vorgeschichte des Beschuldigten, wonach dieser bereits mehrfach wegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Veräusserung bzw. Verschaffen von Betäubungsmitteln) sowie wegen Anstaltentreffens zur Veräusserung von Drogen verurteilt wurde.