und sind nicht zu beanstanden. Weshalb die Vorinstanz von den drei in der Aare treibenden Fallschirmen dem Beschuldigten nur ein solcher Fallschirm anlastet, erhellt nicht. So führt denn auch die Vorinstanz zuvor aus, auf den Polizeibericht sei abzustellen. Weshalb nun genau bei dieser polizeilichen Beobachtung auf die schlüssigen und damit glaubhaften Ausführungen im Polizeibericht nicht abgestellt werden soll, erscheint fraglich.