16 Nachfragen der befragenden Person eine einigermassen konkrete Antwort gibt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten vor Obergericht fügt sich nahtlos ins bisherige Bild ein. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann aufgrund der zahlreichen Lügensignale sowie aufgrund der vorhandenen Widersprüche zu den objektiven Beweismitteln nicht abgestellt werden. Die der Anklageschrift zugrundeliegenden Betäubungsmittelmengen sowie die Reinheitsgrade entsprechen sodann den objektiven Feststellungen des IRM (pag. 116) und sind nicht zu beanstanden.