643 Z. 252), womit das Argument der Verteidigung fehl geht. Den Protokollen (auch schon denjenigen der Vorinstanz) lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschuldigte nicht wirklich gewillt ist, die Fragen der Behörden an ihn zu beantworten, sondern vielmehr Ausflüchte sucht und erst auf hartnäckiges