So werde die Aussage, wonach er sämtliche Papiere verloren habe, dafür verwendet, um Lügen des Beschuldigten auszumachen, zumal er zunächst ausgesagt habe, gar keine Papiere gehabt zu haben. Wenn der Beschuldigte aber von Papieren spreche, meine er nicht einen Pass, sondern Briefe oder Quittungen (pag. 645). Der Beschuldigte erklärte aber selber vor oberer Instanz auf Nachfrage zu seinem Pass und seinen Bemühungen, aus dem Gefängnis einen Pass zu erhalten, dass ihm im Gefängnis alles gestohlen worden sei (pag. 643 Z. 252), womit das Argument der Verteidigung fehl geht.