Dass in Anbetracht der polizeilichen Beobachtungen und der Befunde an den Asservaten unter diesen Umständen auf eine Auswertung des Mobiltelefons verzichtet wurde, ist nicht zu beanstanden. Sofern die Verteidigung die Ansicht vertritt, eine Mobiltelefonauswertung hätte Entlastendes zu Tage gebracht, wäre es ihr freigestanden, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Sodann ändern auch die Aussagen des Beschuldigten, welche von der Vorinstanz zu Recht als nur wenig glaubhaft eingestuft wurden, nichts am bisherigen Bild. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an pauschal, etwas mit den Drogen zu tun zu haben und betonte immer wieder, dass er nichts gemacht habe.