Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt gestützt auf die objektiven Beweismittel und die Feststellungen der Polizei vor Ort so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird. Was den Verzicht auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten betrifft, ist anzumerken, dass gemäss Anzeigerapport vom 18. August 2022 (pag. 97) eine Auswertung aufgrund des Wasserschadens des Mobiltelefons sehr aufwändig gewesen wäre. Dass in Anbetracht der polizeilichen Beobachtungen und der Befunde an den Asservaten unter diesen Umständen auf eine Auswertung des Mobiltelefons verzichtet wurde, ist nicht zu beanstanden.